Ein Unternehmen darf Arbeitnehmer nicht ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig im Rahmen einer IT-Arbeitnehmerüberlassung einsetzen, sofern das deutsche Recht eine solche Erlaubnis voraussetzt. Darüber hinaus müssen die Vorschriften zu temporären Einsätzen, zur vertraglichen Kennzeichnung, zum Beschäftigungsverhältnis zwischen Personaldienstleister und Arbeitnehmer, zur maximalen Überlassungsdauer sowie weitere Anforderungen des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsrechts eingehalten werden.
Da es bestimmte Ausnahmen und Sonderfälle gibt, sollte die Zulässigkeit immer anhand der konkreten Ausgestaltung beurteilt werden und nicht allein anhand der Stellenbezeichnung.
















